Mehrere U.S.-Nachrichtenportale hatten Fotos eines Sportlers, die auf Twitter verbreitet wurden, im Wege des Inline-Linking auf ihre Websites übernommen. Die Klage des Fotografen gegen die Portale wegen Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung und Wiedergabe ohne seine Zustimmung war vor dem Bundesbezirksgericht New York Süd erfolgreich: die Richterin stufte die Verlinkung auf das Foto als Wiedergabehandlung i.S. des U.S. Copyright Act ein, die der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf – die bisherige U.S.-Rechtsprechung stellte auf die  physische Vervielfältigung oder Speicherung des Fotos am Server an ("Server Test"). Die Entscheidung des U.S. District Court ist nicht rechtskräftig. Die Beklagtenseite hatte gewarnt: „to find for plaintiff here . . . would radically change linking practices, and thereby transform the Internet as we know it.”

Siehe MR-Int 1/18. Michel Walter stellt die Entscheidung in seinem Kommentar in den Zusammenhang des europäischen und österreichischen Urheberrechts.